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Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Deutsch-Spanischer Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft

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Doppelstudium & Anrechnung

Doppelstudium und Wechsel

AllgemeinesEinklappen

Die Immatrikulation für zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur zulässig, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse am gleichzeitigen Studium in den verschiedenen Studiengängen vorliegt (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes).

Die Immatrikulation in zwei oder mehrere zulassungsfreie Studiengänge ist möglich. Da eine Mehrfachimmatrikulation aber keine Verlängerung der Prüfungsfristen mit sich bringt, empfiehlt sich vor Aufnahme des Studiengangs eine Studienberatung.

​RechtswissenschaftEinklappen

Die Studierenden des Deutsch-Spanischen Bachelorstudiengangs Rechtswissenschaft dürfen freiwillig sämtliche Studienleistungen aus dem Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Bayreuth erbringen. Dies setzt voraus, dass sie ggf. besondere Zulassungsvoraussetzungen erfüllen (etwa für die Große Übungen). Ein Doppelstudium ist dementsprechend weder erforderlich noch erwünscht. 

​Zusatzausbildungen WiWiZ und TeWiZ Einklappen

Die Zusatzausbildungen WiWiZ und TeWiZ setzen eine Immatrikulation im Studiengang Rechtswissenschaft voraus. 

​Bachelorstudiengang Recht und Wirtschaft Einklappen

Sollten Sie gleichzeitig den LLB Recht und Wirtschaft und den Deutsch-Spanischen Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft studieren wollen, müssen Sie beachten, dass Sie sich stets für die Klausuren doppelt anmelden müssen, die Sie sie für die beiden Studiengänge brauchen. Außerdem müssten Sie sich während des zweiten Studienabschnitts an der UPO Sevilla vom LLB Recht und Wirtschaft exmatrikulieren. 

​StudiengangswechselEinklappen

Die Veranstaltungen, die man in den ersten vier Semestern an der Universität Bayreuth als Studierende des Deutsch-Spanischen Bachelors  oder als Jura-Student besuchen muss, sind weitgehend dieselben. Sie dürfen mit dem Bachelor anfangen und später zum regulären Jurastudium wechseln und dann werden die spanischsprachigen Veranstaltungen für die Fachsprache angerechnet oder Sie dürfen zunächst das reguläre Jurastudium aufnehmen, nebenbei die erforderlichen spanischsprachigen Veranstaltungen besuchen und bei Interesse später zum Bachelor wechseln.

Bitte beachten: Ein Wechsel zum Deutsch-Spanischen Bachelorstudiengang Rechtswisssenschaft ist nur zum Wintersemester möglich. Da der Studiengang zulassungsbeschränkt ist, müssen Sie sich fristgemäß für einen Studienplatz bewerben. Es handelt sich um keine einfache Studienfachänderung. 

Bewerbung auf ein höheres Semester und Anrechnung

Durch die Anrechnung von bisherigen Studienleistungen kann eine Hochstufung zum 3. Semester stattfinden, wenn insgesamt 60 ECTS-LP erworben werden konnten. Möchten Sie die Anrechnung von bisherigen Studienleistungen beantragen, bewerben Sie sich bitte über die Studierendenkanzlei (nicht über CampusOnline) auf das 3. Semester.

Sind Sie nicht sicher, ob Sie durch die Anrechnung Ihrer bisherigen Studienleistungen auf das 3. Semester kommen werden, dürfen Sie sich auch gerne gleichzeitig für das 1. und für das 3. Semester bewerben.

Über die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Anträge auf Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen / Kompetenzen sind im Prüfungsamt Jura zusammen mit den entsprechenden Nachweisen (Leistungsübersicht, Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis oder Modulbeschreibung) einzureichen.

Der Antrag ist innerhalb von acht Wochen ab Beginn des Semesters, in dem die Immatrikulation erfolgte, zu stellen!

Bitte verwenden Sie hierzu das "Formblatt zur Anrechnung von Kompetenzen", welches Sie unter "Dokumente" einsehen können.

Bitte beachten Sie, dass nur über die Anrechnung derjenigen Module entschieden werden kann, die von der Universität Bayreuth angeboten werden. Anträge, die die restliche Module betreffen, müssen an die UPO Sevilla gerichtet werden.

Prüfungsleistungen im Bereich der Rechtswissenschaft, die weder das deutsche noch das spanische Recht betreffen, dürfen grundsätzlich nicht anerkannt werden.

Zu Anrechnungsentscheidungen finden keine Vorabauskünfte statt.


Verantwortlich für die Redaktion: Pascal Dresler

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